Satzung

des „Musikverein Eintracht Gechingen e.V.“

Präambel

Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Formulierungen / Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche und männliche Personen gleichermaßen zur Verfügung.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

  1. Der im Jahre 1877 gegründete Verein führt den Namen “Musikverein Eintracht Gechingen e.V.” und hat seinen Sitz in Gechingen.
  1. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart mit der Vereinsnummer 330002 eingetragen und damit ein rechtsfähiger Verein.
  1. Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Calw, im Blasmusikverband Baden-Württemberg e. V. (BVBW) der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikverband (BDMV).

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
  1. Zu diesem Zweck erfolgen: 
    1. regelmäßige Proben,
    2. Konzerte und sonstige kulturelle Veranstaltungen,
    3. Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,
    4. Teilnahme an Musikfesten der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikverbände und seiner Unterverbände und Vereine,
    5. Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen.
  1. Der Verein ist ohne jede Absicht auf Gewinnerzielung tätig. Er verwendet seine Einnahmen nur zur Bestreitung der auf Rechnung seiner Ziele notwendigen Ausgaben. Er wird zur Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Der Verein verfolgt nach Maßgabe des § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)

  1. Der Verein besteht aus
    1. aktiven Mitgliedern
      Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jugendmusiker sowie die Mitglieder des Vorstands nach § 7 dieser Satzung.
    2. passiven Mitgliedern
      Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.
    3. fördernden Mitgliedern
      Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.
    4. Ehrenmitgliedern
      siehe § 5
  1. Die Mitgliedschaft kann durch einen schriftlichen Antrag, der an die Vorstandschaft zu richten ist, erworben werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich zur regelmäßigen Zahlung der Mitglieds- und Ausbildungsbeiträge. Die Vorstandschaft entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Sie teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder Ablehnung seines Antrages schriftlich mit.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann auf 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss gegenüber dem Vorsitzenden oder Schriftführer mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
  1. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder der BDMV oder deren Unterverbände verstößt, kann von der Vorstandschaft des Vereins ausgeschlossen werden. Gegen ihre Entscheidung kann binnen eines Monats die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Anrufung an die Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Diese Anrufung hat aufschiebende Wirkung. Dem Mitglied muss in der Mitgliederversammlung die Möglichkeit zur Anhörung gegeben werden. Der Ausschluss ist mit der Begründung dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 
  2. Endet die Mitgliedschaft aus einem der genannten Gründe, muss sämtliches Vereinseigentum unverzüglich zurückgegeben werden. Die Rückgabe hat an ein Mitglied der Vorstandschaft zu erfolgen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht 
    1. nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
    2. sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu lassen; gegen Gebühren der aktuellen Gebührenordnung;
    3. Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.
  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
  1. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen Beitragsleistungen zu erbringen.
  1. Ehrenmitglieder / Ehrenvorstände sind beitragsfrei.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

  1. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  1. Ein Vorsitzender der langjährige besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann durch Vorstandschaftsbeschluss zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 6 Organe

  1. Die Verwaltungsorgane des Vereins sind: 
    1. der Vorstand,
    2. die Vorstandschaft,
    3. die Mitgliederversammlung. 
  1. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 
  1. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: 
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden. 

§ 8 Die Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus: 
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassier,
    5. dem Jugendleiter,
    6. dem Jugendvertreter, der mindestens 18 Jahre alt sein muss,
    7. den Ehrenvorsitzenden,
    8. dem 1. Beisitzer,
    9. dem 2. Beisitzer,
    10. dem 3. Beisitzer,
    11. dem 4. Beisitzer. 

Es müssen mindestens 2, höchstens 4 Beisitzer sein, von denen 2 aktive Musiker sein sollen. 

  1. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  1. Die Wahlen erfolgen zeitversetzt auf 2 Jahre.
    Es werden gewählt:
    Bei geraden Jahreszahlen: Vorsitzender, Schriftführer, Jugendvertreter,
    1. Beisitzer, 3. Beisitzer;
    bei ungeraden Jahreszahlen: Stellvertretender Vorsitzender, Kassier, Jugendleiter, 2. Beisitzer, 4. Beisitzer.

    Vorstandswahl 2020:
    Für 2 Jahre gewählt werden: Vorsitzender, Schriftführer, Jugendvertreter, 1. und 3. Beisitzer.
    Für ein Jahr gewählt werden: stellvertretender Vorsitzender, Kassier, Jugendleiter, 2. und 4. Beisitzer

    Wenn ein bestehendes Mitglied der Vorstandschaft während seiner 2 jährigen Amtszeit in eine andere Position innerhalb der Vorstandschaft gewählt wird, so ist die freiwerdende Position wieder zu besetzen so dass die Vorstandschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 vollständig ist.

  1. Die Vorstandschaft wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen, wenn dies mindestens 4 Vorstandschaftsmitglieder beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. 
  1. Der Dirigent nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. 
  1. Die Vorstandschaft beschließt über die Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  1. Ein Mitgliederverzeichnis wird von einem Mitglied der Vorstandschaft geführt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, in dem auf das Geschäftsjahr folgenden Jahr, statt. Sie wird von der Vorstandschaft mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Gechingen, unter Angabe der Tagesordnung, bekannt gegeben. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
  1. Die Vorstandschaft kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Sie muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung oder Benachrichtigung gilt Absatz 1; jedoch kann nötigenfalls die Frist auf eine Woche verkürzt werden.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Mitglieder beschlussfähig und öffentlich, soweit nicht durch deren Beschluss zu einem genau bezeichneten Punkt die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: 
    1. die Entgegennahmen der Geschäfts- und Kassenberichte,
    2. die Entlastung der Vorstandschaft,
    3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und einer eventuellen Aufnahmegebühr (beides gilt bis die Mitgliederversammlung ihn abändert),
    4. die Wahl der Vorstandschaft,
    5. die Wahl der Kassenprüfer, die Wahl erfolgt ebenfalls für 2 Jahre bei geraden Jahreszahlen, die Kassenprüfer gehören nicht der Vorstandschaft an,
    6. die Änderung der Satzung,
    7. Entscheidungen und Einsprüche gegen Beschlüsse der Vorstandschaft betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    8. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die die Vorstandschaft an die Mitgliederversammlung überwiesen hat,
    9. die Auflösung des Vereins und
    10. den Austritt aus dem BVBW bzw. BDMV.

§ 10 Der Vorsitzende

  1. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
    Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
  1. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und Sitzung der Vorstandschaft und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse dieser Organe.
  1. Im Innenverhältnis wird der Vorsitzende im Falle seiner Verhinderung in allen seinen Rechten und Pflichten durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der Fall der Verhinderung ist Dritten gegenüber nicht nachzuweisen. Bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegebenenfalls ersatzpflichtig.
    Der Vorsitzende kann seinem Stellvertreter jederzeit einen speziellen oder allgemeinen Auftrag erteilen.
  1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

§ 11 Geschäftsführung

  1. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. 
  1. Der Vorsitzende und sonst in der Verwaltung tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.

§ 12 Der Schriftführer

Der Schriftführer erstattet der Mitgliederversammlung einen Bericht über seine Aufzeichnungen.

§ 13 Kassenführung

  1. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier entsprechend der Kassenordnung.
  1. Der Kassier fertigt zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben zuvor die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber jederzeit das Recht Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 14 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von jedem Mitglied als Antrag jeweils eine Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

§ 16 Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  1. Bei der Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung Gechingen übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein neu gegründeter Musikverein mit den gleichen Zielen und Bestrebungen gegründet wird, um es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von 10 Jahren kein neuer Verein in diesem Sinne in Gechingen gegründet, so hat die Gemeinde Gechingen das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken in Gechingen zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt dieser beabsichtigten Verwendung zustimmt.

§ 17 Datenschutzregelungen

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt. 
  1. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, 
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, 
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, 
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, 
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO, 
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und 
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO. 
  1. Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  1. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
  1. Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.

 

Gechingen, den 26.01.2019 

Markus Dingler, Vorsitzender
Ann-Kathrin Breitling, stellvertretende Vorsitzende